Informationen zur Gastromiete / gastgewerblicher Mietvertrag / Geschäftsraummiete
Übertragung der Miete auf einen Dritten (OR 263)
Geschäftsraummieter kann das Mietverhältnis mit Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen
Voraussetzungen:
Begehren des Mieters an den Vermieter
Vereinbarung des Mieters mit dem Dritten (Übernahmevertrag)
keine Verweigerung der Zustimmung aus wichtigem Grund
Dritter hat die Sache gleich zu gebrauchen, wie der ausscheidende Mieter
wichtige Gründe sind Umstände, welche den Eintritt des Dritten in den Mietvertrag für den Vermieter als objektiv oder subjektiv unzumutbar erscheinen lassen
Verweigert der Vermieter seine Zustimmung, hat der Mieter die Schlichtungsbehörde resp. Gericht anzurufen; erst danach erfolgt Parteiwechsel
erfolgt die schriftliche Zustimmung (resp. Gerichtsurteil) tritt der Dritte anstelle des Mieters in das Mietverhältnis ein
Mieter haftet noch bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin resp. maximal zwei Jahre lang solidarisch für sämtliche Forderungen aus dem Mietvertrag